Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SSC Sägenstahlcenter GmbH
Fassung 10/2026. Diese Bedingungen ersetzen alle früheren Fassungen, insbesondere die Fassung 01/2016.
1. Geltungsbereich
(1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen"). Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(2) Der Vertrag, dessen Bestandteil diese Verkaufsbedingungen sind, und diese Verkaufsbedingungen enthalten alle zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Durchführung des Vertrages. Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden sie keine Anwendung; mit Verbrauchern schließen wir keine Verträge.
2. Angebot, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2) Angebote und Bestellungen des Kunden gelten erst als angenommen, wenn wir sie in Textform bestätigen (Auftragsbestätigung). Unser Schweigen auf ein Angebot oder eine Bestellung gilt nicht als Annahme.
(3) Erklärungen über Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt.
(4) Öffentliche Äußerungen von uns, insbesondere in Werbung oder Kennzeichnung, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar.
(5) Im Zweifel sind handelsübliche Vertragsformeln nach den Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen.
3. Überlassene Unterlagen
An allen Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, Modellen und Datensätzen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassen, behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zugänglich gemacht werden. Unterlagen, die der Kunde uns überlässt — insbesondere Zeichnungen, Fertigungsdaten und Vergütungsvorgaben für Zuschnitte und Anarbeitung —, verwenden wir ausschließlich zur Angebotserstellung und zur Auftragsabwicklung; sie bleiben Eigentum des Kunden und werden Dritten nicht zugänglich gemacht, soweit dies nicht zur Auftragsdurchführung erforderlich ist.
4. Preise, Umsatzsteuer
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager Burg, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem am Rechnungsdatum geltenden Satz gesondert ausgewiesen.
(2) Bei Erzeugnissen aus legierten Stählen, nichtrostenden Stählen und Schnellarbeitsstählen ist der Legierungszuschlag Teil des Preises. Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, wird der Legierungszuschlag nach der bei Lieferung geltenden, allgemein zugänglichen Notierung berechnet, die der Auftragsbestätigung zugrunde liegt. Die Berechnungsgrundlage weisen wir auf Verlangen nach.
(3) Treten nach Vertragsschluss Kostenänderungen ein, die wir nicht zu vertreten haben, und liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, den Preis in angemessenem Umfang anzupassen; dies gilt insbesondere für Änderungen von Tarifverträgen, Rohstoff-, Legierungs-, Energie- und Frachtkosten sowie für die Einführung oder Änderung öffentlicher Abgaben. Kostensenkungen geben wir im gleichen Umfang weiter. Die Änderung weisen wir auf Verlangen nach. Übersteigt die Erhöhung 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Für Lieferungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat gelten die jeweils anwendbaren umsatzsteuerlichen Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Umsetzung in nationales Recht. Der Kunde ist verpflichtet, uns seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
5. Zahlung
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Enthält die Auftragsbestätigung keine Zahlungsbedingungen, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto maßgebend. Scheckzahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Einlösung als erfüllt.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen Vereinbarung in Textform.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszins beträgt nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB); daneben steht uns der Pauschalbetrag nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, die unseren Zahlungsanspruch gefährdet — insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird —, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur Zahlung oder bis zur Stellung einer Sicherheit zurückzuhalten. Leistet der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist weder Zahlung noch Sicherheit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir ferner berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und die Einziehungsbefugnis nach Ziffer 7 Abs. 6 zu widerrufen. Die genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
(6) Ist die Zahlung durch Akkreditiv vereinbart, sind wir zur Erfüllung unserer Vertragspflichten erst verpflichtet, wenn uns das Akkreditiv vorliegt.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Kunden gegen uns zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
7. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachstehende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die uns aus der Lieferbeziehung mit dem Kunden zustehen, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrent.
(2) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware und die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende Ware werden nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(5) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, so geschieht dies für uns als Hersteller und auf unsere Rechnung, ohne uns zu verpflichten; wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neuen Sache. Wird die neue Sache aus Stoffen mehrerer Eigentümer hergestellt oder übersteigt der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Vorbehaltsware, erwerben wir Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Tritt ein solcher Eigentumserwerb nicht ein, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum im vorgenannten Verhältnis sicherungshalber. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, uns anteilig Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis nach Satz 2.
(6) Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt der Kunde die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber — bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil — bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Dasselbe gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder in Bezug auf sie entstehen, etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsbefugnis können wir nur bei Zahlungsverzug des Kunden, bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder im Verwertungsfall widerrufen. Auf unser Verlangen hat der Kunde seine Abnehmer über die Abtretung zu unterrichten, soweit wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
(7) Weitere Verfügungen über die abgetretenen Forderungen, insbesondere eine Abtretung an Dritte oder deren Einbeziehung in Factoring-Geschäfte, sind dem Kunden nicht gestattet; § 354a HGB bleibt unberührt.
(8) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns zu unterrichten, damit wir unsere Rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte die uns entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht ersetzt, haftet der Kunde hierfür.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
(10) Treten wir wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Die Rücknahme der Ware ist für sich allein kein Rücktritt vom Vertrag.
(11) Sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, hat der Kunde unseren Beauftragten während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und die Mitnahme der Ware zu gestatten.
(12) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
8. Lieferfristen, Liefertermine, Mengen
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(3) Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Betriebsstörungen sowie der richtigen und rechtzeitigen Belieferung mit dem benötigten Vormaterial, es sei denn, die Störung oder die fehlerhafte Belieferung ist von uns zu vertreten.
(4) Erfüllt der Kunde vertragliche Pflichten einschließlich Mitwirkungs- und Nebenpflichten — etwa die Eröffnung eines Akkreditivs, die Beibringung von Bescheinigungen, die Freigabe von Zeichnungen oder die Leistung einer Vorauszahlung — nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Lieferfristen und Liefertermine entsprechend den Erfordernissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. Unsere Rechte aus Verzug des Kunden bleiben unberührt.
(5) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Kann die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden, gelten Lieferfristen und Liefertermine mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Bei Warmband, Kaltband und Zuschnitten aus Coil sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge handelsüblich und zulässig; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(8) Im Fall des Lieferverzugs haften wir nach Ziffer 15. Über die voraussichtliche Dauer einer Verzögerung unterrichten wir den Kunden unverzüglich.
(9) Rechte des Kunden nach den §§ 281 und 323 BGB wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen bestehen nur, wenn der Kunde uns zuvor eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat.
9. Maße, Gewichte, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den einschlägigen DIN- und EN-Normen oder nach handelsüblicher Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend; der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Wiegeprotokolle. Ist die Einzelverwiegung nicht üblich, gilt das Gesamtgewicht der Sendung. Abweichungen von rechnerisch ermittelten Einzelgewichten werden diesen anteilig zugerechnet.
10. Verpackung
(1) Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt; die Auswahl der Verpackung bleibt uns überlassen. Die Kosten trägt der Kunde.
(2) Die Ware wird unverpackt und ohne Rostschutz geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine über den Versandzweck hinausgehende Verpackung oder ein besonderer Schutz, etwa für längere Lagerung oder Seetransport, ist ausdrücklich zu vereinbaren.
(3) Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, soweit keine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht.
11. Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählen wir Spediteur und Frachtführer aus.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(3) Verzögert sich die Verladung oder Beförderung aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die zu ihrer Erhaltung geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
(4) Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und uns zu unterrichten.
12. Mängelansprüche
(1) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht oder nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware, einschließlich der dort genannten Normen und Werkstoffgüten. Eine Haftung für eine bestimmte Verwendung oder Eignung übernehmen wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen trägt der Kunde das Eignungs- und Verwendungsrisiko. Für Verschlechterung, Verlust oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang haften wir nicht.
(2) Der Inhalt vereinbarter Spezifikationen oder eines ausdrücklich vereinbarten Verwendungszwecks begründet keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie (§ 443 BGB) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn offene Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform angezeigt werden. Die Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen bei uns eingeht. Die §§ 377, 381 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen; auf Verlangen hat er die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigter Mängelrüge bleibt uns vorbehalten, Fracht-, Umschlag- und Prüfkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(5) Bei einem Mangel leisten wir Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl, wobei wir die Belange des Kunden angemessen berücksichtigen. Bleibt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit erfolglos, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen; verstreicht diese ergebnislos, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche stehen ihm vorbehaltlich Ziffer 15 nicht zu.
(6) Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind Kosten, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich erforderlicher Aufwendungen 150 % des Nettorechnungswertes der betroffenen Ware übersteigen.
(7) Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware sowie Kosten einer Selbstvornahme des Kunden tragen wir nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
(8) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, bei vereinbarter Abnahme ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche aus einer von uns übernommenen Garantie, für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die gesetzlichen Verjährungsfristen nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(9) Rückgriffsansprüche des Kunden nach den §§ 445a, 445b BGB bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und seiner Rügepflicht uns gegenüber nachgekommen ist.
(10) Bei Ware, die ausdrücklich als deklassiertes Material verkauft worden ist, insbesondere als sogenanntes II.-a-Material, stehen dem Kunden hinsichtlich der angegebenen Fehler und solcher Fehler, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
13. Anarbeitung, Stückvergüten und Beistellmaterial
(1) Anarbeitungsleistungen — insbesondere Querteilen, Scheren, Laser- und Plasmazuschnitte sowie Stückvergüten — erbringen wir nach den vereinbarten Vorgaben des Kunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Maße, Toleranzen und Zustände. Fehlen Angaben, gelten die einschlägigen DIN- und EN-Normen oder die handelsübliche Übung.
(2) Stellt der Kunde Material bei (Beistellmaterial), so hat er uns Werkstoffgüte, Vorbehandlung, Vorgeschichte und alle für die Bearbeitung erheblichen Eigenschaften vor Beginn der Arbeiten in Textform mitzuteilen. Für die Eignung des Beistellmaterials für die vereinbarte Bearbeitung und für die Richtigkeit der Angaben trägt der Kunde die Verantwortung.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Beistellmaterial auf seine Zusammensetzung, seine Eignung oder auf verdeckte Vorschädigungen zu untersuchen. Für Schäden am Beistellmaterial, die auf dessen Beschaffenheit, auf unzutreffende Angaben des Kunden oder auf werkstoffbedingte Reaktionen bei der Wärmebehandlung zurückgehen — insbesondere Verzug, Riss- und Härtefehler —, haften wir nicht. Unsere Haftung nach Ziffer 15 bleibt unberührt.
(4) Bei berechtigter Beanstandung einer Anarbeitungsleistung an Beistellmaterial beschränkt sich unsere Leistung auf die kostenfreie Wiederholung der Bearbeitung, soweit dies möglich und zumutbar ist, sonst auf die Erstattung des auf die beanstandete Leistung entfallenden Entgelts. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 15.
(5) Beistellmaterial lagern wir unentgeltlich für die Dauer der Bearbeitung. Eine Versicherung des Beistellmaterials schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab. Nach Abschluss der Bearbeitung ist das Material innerhalb von zehn Werktagen abzurufen; danach gilt Ziffer 11 Abs. 3 entsprechend.
(6) Fertigungsbedingter Verschnitt und Bearbeitungsverluste gehen zu Lasten des Kunden. Über die Verwertung von Verschnitt und Resten treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung; ohne eine solche Vereinbarung geht Verschnitt in unser Eigentum über.
14. Konsignationslager
(1) Richten wir für einen Kunden ein Konsignationslager ein, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform (Konsignationsvereinbarung). Diese regelt insbesondere Lagerort, Lagerbestand, Abrufverfahren, Abrechnung, Bestandsmeldung und Inventur, Versicherung sowie die Beendigung.
(2) Die eingelagerte Ware bleibt bis zum Abruf unser Eigentum. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich, getrennt von eigener Ware und als unser Eigentum erkennbar. Er versichert sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken und tritt uns seine Ansprüche aus dieser Versicherung bereits jetzt ab.
(3) Mit dem Abruf, spätestens mit der Entnahme oder dem Verbrauch der Ware, kommt der Kaufvertrag über die entnommene Menge zustande; die Gefahr geht mit der Einlagerung beim Kunden auf diesen über. Der Kunde meldet Entnahmen unverzüglich und ermöglicht uns nach Ankündigung eine Bestandsaufnahme während der üblichen Geschäftszeiten.
(4) Befindet sich das Konsignationslager außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bestimmen sich unsere dinglichen Rechte an der eingelagerten Ware nach dem Recht des Lagerortes. Der Kunde wirkt an allen Maßnahmen mit, die nach dem Recht des Lagerortes zur Begründung, Erhaltung und Durchsetzung unseres Eigentums erforderlich sind, insbesondere an Registrierungen, Anzeigen und Kennzeichnungen, und unterrichtet uns unverzüglich über entgegenstehende Vorschriften.
15. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir — aus welchem Rechtsgrund auch immer — bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
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für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
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für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Dasselbe gilt für unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere nach den §§ 648, 650 BGB, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten.
16. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit von ihren vertraglichen Pflichten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle von den Parteien nicht beherrschbaren Umstände, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Aufstand, Terror, Sabotage, Streik und Aussperrung, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Maßnahmen zu deren Bekämpfung, hoheitliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Sanktionen, Naturkatastrophen, Feuer, Explosion, Hochwasser, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Ausfall von Telekommunikations- oder IT-Systemen einschließlich Cyberangriffen, Störungen der Verkehrswege sowie die durch solche Ereignisse verursachte verspätete Belieferung durch Vorlieferanten.
(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate oder wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar, so kann diese hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
17. Ausfuhrnachweis
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter die Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhr- oder Gelangensnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
18. Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Kunde beachtet bei der Verwendung, Weitergabe, Ausfuhr und Wiederausfuhr der Ware die jeweils geltenden Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle, insbesondere des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung), der Sanktionsvorschriften der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie, soweit anwendbar, der Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Der Kunde sichert zu, dass die Ware weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus verkauft, ausgeführt, wiederausgeführt, verbracht oder dort verwendet wird und dass sie nicht an Personen oder Einrichtungen geliefert wird, die in einer Sanktionsliste der Europäischen Union geführt werden. Er verpflichtet seine Abnehmer entsprechend und überwacht die Einhaltung dieser Verpflichtung mit angemessenen Mitteln. Diese Verpflichtung gilt insbesondere, soweit sie nach Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vertraglich zu vereinbaren ist.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 2 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und zur Verweigerung weiterer Lieferungen. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich über jeden Verstoß und stellt uns von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die uns aus einem Verstoß entstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.
(4) Die Erfüllung unserer Lieferpflichten steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher oder sanktionsrechtlicher Vorschriften entgegenstehen. Verzögerungen, die auf behördlichen Genehmigungsverfahren beruhen, haben wir nicht zu vertreten.
(5) Der Kunde teilt uns auf Verlangen den Endverwendungszweck und den Endverbleib der Ware mit, soweit dies zur Erfüllung unserer exportkontrollrechtlichen Pflichten erforderlich ist.
19. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter verarbeiten wir ausschließlich im Rahmen der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen enthält unsere Datenschutzerklärung unter www.ssc-hagen.com/datenschutz.
20. Anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Für diese Verkaufsbedingungen und für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen und supranationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Diese Verkaufsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Maßgeblich ist die deutsche Fassung; die englische Fassung dient der Verständigung. Dies gilt nicht, soweit mit dem Kunden die englische Sprache als Vertragssprache ausdrücklich vereinbart ist; in diesem Fall ist die englische Fassung maßgeblich.
21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht und für die Zahlungspflicht des Kunden ist unser lieferndes Lager in Burg.
22. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle, auch internationalen Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Burg; zuständig sind das Amtsgericht Burg und das Landgericht Stendal. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
23. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
SSC Sägenstahlcenter GmbH, Troxel 1b, 39288 Burg — Stand 10/2026